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Rechtsprechung
   BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R   

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BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R (https://dejure.org/2000,3959)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R (https://dejure.org/2000,3959)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R (https://dejure.org/2000,3959)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufliche Rehabilitation - Ablehnung der Förderung der Umschulung vom Erzieher zum Heilpädagogen - eingeschränkte Eignung - Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation - Berufsfreiheit

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 36/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Gesamtvereinbarung

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R
    Leistungen der beruflichen Rehabilitation können deshalb - wie das BSG zu § 11 RehaAnglG entschieden hat - grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Behinderte die Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird (BSG SozR 3-4100 § 556 Nr. 2; Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 36/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine andere Beurteilung der Förderungsfähigkeit kann sich nur dann ergeben, wenn für die Klägerin überhaupt kein Berufsfeld vorhanden wäre, auf dem sie ohne gesundheitliche Gefährdung tätig werden könnte; nur in einem derartigen Fall wäre eine Bildungsmaßnahme geeignet, die zu einem möglichst geringen gesundheitlichen Risiko bei der Ausübung der angestrebten Tätigkeit führt (BSG SozR 3-2200 § 556 Nr. 2; Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 36/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 3/91

    Berufliche Rehabilitation - Umschulung - geeignete Maßnahme der Berufshilfe

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R
    Eine andere Beurteilung der Förderungsfähigkeit kann sich nur dann ergeben, wenn für die Klägerin überhaupt kein Berufsfeld vorhanden wäre, auf dem sie ohne gesundheitliche Gefährdung tätig werden könnte; nur in einem derartigen Fall wäre eine Bildungsmaßnahme geeignet, die zu einem möglichst geringen gesundheitlichen Risiko bei der Ausübung der angestrebten Tätigkeit führt (BSG SozR 3-2200 § 556 Nr. 2; Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 36/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 03.07.1991 - 9b/7 RAr 142/89

    Bedeutung des Grundrechts der freien Berufswahl im Recht der beruflichen

    Auszug aus BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß ein Behinderter Ansprüche auf Förderungsleistungen der beruflichen Rehabilitation nur im gesetzlichen Umfang erwirbt und er sich nicht zur Erweiterung dieser Ansprüche auf das Grundrecht des Art. 12 GG berufen kann, denn dieses Grundrecht schützt die Berufsfreiheit gegenüber staatlichen Eingriffen und begründet allein keine Leistungsansprüche (BSGE 69, 128, 130 = SozR 3-4100 § 56 Nr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Vorliegend ist die Beklagte bei ihrer Ablehnungsentscheidung (Bescheid vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger schon die sog. Eingangsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil die "Nachqualifizierung" nicht geeignet gewesen ist, ihn "möglichst dauerhaft" in das Erwerbsleben i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. wiedereinzugliedern; nichts anderes gilt nach dem, insoweit ohnehin nur subsidiär anwendbaren (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX), Recht der Arbeitsförderung (§ 112 Abs. 1 SGB III; dazu statt vieler nur BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.; Schubert/Schaumberg in jurisPK-SGB III, 3. Aufl. 2023, § 112 Rn. 74 f., Stand 15.01.2023; Karmanski in Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 112 Rn. 23 m.w.N.; Bienert in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl. 2021, § 112 Rn. 22; Nebe in BeckOGK, SGB III, § 112 Rn. 16, Stand 01.06.2015).

    Einer Reduktion dieses umfassenden Ziels auf einen Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten braucht der Rehabilitationsträger nur zuzustimmen, wenn die Einschränkung für übrige in Betracht kommenden Berufe in etwa gleich schwerwiegend ist (vgl. zu allem nur BSG 26.08.1992, 9b RAr 3/91, in juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; 28.09.1999, B 2 U 36/98 R, in juris, Rn. 21 f.; 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, a.a.O. Rn. 15 f.; Kater in BeckOGK, SGB VI, § 16 Rn. 18, 55, Stand 15.08.2023; Karmanski in Brand, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Denn auch eine hohe Motivation des Versicherten für eine konkrete LTA bzw. sein "Wunsch- und Wahlrecht" ist nicht geeignet, eine nicht vorhandene uneingeschränkte (gesundheitliche) Eignung für die Eingliederungstätigkeit zu überspielen oder diese gar zu ersetzen (s. nur BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, a.a.O. Rn. 18; Kater in BeckOGK, a.a.O., § 16 Rn. 55).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 R 2652/13

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zum Arbeitserzieher -

    Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (BSG 28.03.1990, 9 B/7 RAr 92/88, BSGE 66, 275; BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03

    Aufhebung der Leistungen bei Kündigung des Rehabilitationsvertrags

    Denn in beiden Fällen ist Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen für Behinderte (bis 30. Juni 2001: Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter; ab 1. Juli 2001: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben), die - wie hier - für eine berufliche Weiterbildung gefördert werden (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), dass diese das Eingliederungsziel erreichen, also für den konkret angestrebten Beruf geeignet sind und voraussichtlich mit Erfolg an der Bildungsmaßnahme teilnehmen (vgl. § 97 Abs. 2 SGB III, § 109 Abs. 1. Satz 1 SGB III n.F. i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX; zur Eignung und Erfolgsaussicht vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1, BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5, BSG, Urteil vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - in DBlR 4613 AFG/§ 56).

    Denn die Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation, die berufliche Eingliederung des Behinderten in größt möglichem Umfang und auf Dauer zu sichern (vgl. BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 6, BSG SozR 4100 § 56 Nr. 8, BSG vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - DBlR 4613 AFG/§ 56), erlaubt die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur, wenn gerade durch den angestrebten Beruf eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird (BSG vom 18. Mai 2000 a.a.O. m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10123
BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B (https://dejure.org/1999,10123)
BSG, Entscheidung vom 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B (https://dejure.org/1999,10123)
BSG, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - B 11 AL 107/99 B (https://dejure.org/1999,10123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für eine hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe

  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 124 Abs. 2
    Folgen des Einverständnisses zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 91/94

    Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen des SG , Ersatz des Zinsschadens bei

    Auszug aus BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B
    Den Antrag der Klägerin, die Beklagte zur sofortigen Rückzahlung bereits entrichteter Erstattungsbeträge nebst Zinsen zu verurteilen, hat das LSG ebenfalls für unbegründet angesehen, da der Ersetzungsbescheid vom 8. Juni 1998 auch hinsichtlich der Gesamtsumme rechtmäßig sei und für die Zeit bis zum Erlaß dieses Bescheides unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Zinsen nicht gefordert werden könnten (BSGE 76, 233, 235 ff) [BSG 10.08.1995 - 11 RAr 91/94].

    Diesen Ausführungen komme im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 10. August 1995 - 11 RAr 91/94 - ebenso grundsätzliche Bedeutung zu wie den Ausführungen zu § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG, die mit der einschlägigen Verwaltungspraxis der Arbeitsverwaltung (DBl-Runderlaß 11/93) sowie mit arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu vereinbaren seien.

    Schließlich ist nicht dargetan, weshalb der Rechtssache nach dem in BSGE 76, 233 [BSG 10.08.1995 - 11 RAr 91/94] = SozR 3-1750 § 945 Nr. 1 veröffentlichten Urteil des Senats grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zukommt, ob Anspruch auf Zinsen besteht, wenn ein - rechtswidriger - Erstattungsbescheid vollzogen ist.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B
    Das LSG sei von den Urteilen des BSG vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 und 11 RAr 61/97 - sowie vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 - bzw des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - abgewichen; die angefochtene Entscheidung beruhe auf diesen Divergenzen.

    Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, die Ausführungen des LSG, es sei allein die Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dafür maßgebend, ob die Erstattungspflicht eintrete, stehe zu Ausführungen auf Bl 61 des Urteils des BVerfG vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/97 (BVerfGE 81, 156, 198 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 13) im Widerspruch, nach denen die Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, an der der Arbeitgeber beteiligt sei, keinen hinreichenden Grund für die ihn treffende Verpflichtung zur Erstattung des Alg bilde.

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B
    Das LSG sei von den Urteilen des BSG vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 und 11 RAr 61/97 - sowie vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 - bzw des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - abgewichen; die angefochtene Entscheidung beruhe auf diesen Divergenzen.

    Die Klägerin hat indes weder in bezug auf die von ihr vor Erlaß der vom LSG nicht beanstandeten Erstattungsbescheide vom 11. Dezember 1996, 27. Januar und 21. Oktober 1997 vermißten Anhörungen noch in bezug auf die Ermittlungspflicht der Beklagten bzw der Gerichte, ob der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine andere, den Anspruch auf Alg verdrängende Sozialleistung erfüllt, aufgezeigt, inwiefern das LSG andere Maßstäbe als der erkennende Senat in den Urteilen vom 17. Dezember 1997 (BSGE 81, 259, 261 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4) und vom 18. September 1997 (SozR 3-4100 § 128 Nr. 2) entwickelt haben könnte.

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B
    Das LSG sei von den Urteilen des BSG vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 und 11 RAr 61/97 - sowie vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 - bzw des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - abgewichen; die angefochtene Entscheidung beruhe auf diesen Divergenzen.

    Die Klägerin hat indes weder in bezug auf die von ihr vor Erlaß der vom LSG nicht beanstandeten Erstattungsbescheide vom 11. Dezember 1996, 27. Januar und 21. Oktober 1997 vermißten Anhörungen noch in bezug auf die Ermittlungspflicht der Beklagten bzw der Gerichte, ob der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine andere, den Anspruch auf Alg verdrängende Sozialleistung erfüllt, aufgezeigt, inwiefern das LSG andere Maßstäbe als der erkennende Senat in den Urteilen vom 17. Dezember 1997 (BSGE 81, 259, 261 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4) und vom 18. September 1997 (SozR 3-4100 § 128 Nr. 2) entwickelt haben könnte.

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96

    Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG beim Ende des

    Auszug aus BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B
    Das LSG sei von den Urteilen des BSG vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 und 11 RAr 61/97 - sowie vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 - bzw des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - abgewichen; die angefochtene Entscheidung beruhe auf diesen Divergenzen.

    Die Klägerin hat indes weder in bezug auf die von ihr vor Erlaß der vom LSG nicht beanstandeten Erstattungsbescheide vom 11. Dezember 1996, 27. Januar und 21. Oktober 1997 vermißten Anhörungen noch in bezug auf die Ermittlungspflicht der Beklagten bzw der Gerichte, ob der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine andere, den Anspruch auf Alg verdrängende Sozialleistung erfüllt, aufgezeigt, inwiefern das LSG andere Maßstäbe als der erkennende Senat in den Urteilen vom 17. Dezember 1997 (BSGE 81, 259, 261 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4) und vom 18. September 1997 (SozR 3-4100 § 128 Nr. 2) entwickelt haben könnte.

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B
    In diesem Sinne ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage über den entschiedenen Einzelfall hinaus nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre und ihre Klärungsfähigkeit nach den Gegebenheiten des zu beurteilenden Falles darzulegen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7, 13 und 65; BVerwG NJW 1993, 2825 f).
  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 42/99 B

    Erledigung des Beweisantrags nach Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B
    Damit hat die Klägerin dem LSG gegenüber sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß sich etwa zuvor gestellte Beweisanträge erledigt haben und daß das Gericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden kann (vgl Beschluß des BSG vom 1. September 1999 - B 9 V 42/99 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 50/81

    Erlaß eines Urteils; Keine mündliche Verhandlung; Fehlendes Einverständnis;

    Auszug aus BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B
    Die Klägerin hat eine Verletzung des § 124 SGG bezeichnet, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl BSGE 53, 83, 84 = SozR 1500 § 124 Nr. 7).
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